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SATZUNG
 

Satzung des Vereins
"D´Hochsträßler" (Schwäbisch-Bayerischer Traditionsverein Bobingen e.V.)

Bobingen, den 28.10.1983
Änderung 28.1.2000 (geändert §10 von 5 auf 7 Beisitzer)
Bobingen, den 26.01.2024, geändert §3(1), §10(1), §11, §12, §13(1,2), §14(1,5), §15, §16 (1), §17(1,3)




§ 1

Name und Sitz
(1) Der Verein hat den Namen "D´Hochsträßler", schwäbisch-bayerischer Heimatverein Bobingen.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bobingen.




§ 2

Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr




§ 3

Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist
- Pflege des lokalen Brauchtums
- Erforschung und Publizierung der lokalen Geschichte
- Förderung des lokalen Denkmalschutzes

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

a) die Durchführung von Veranstaltungen, Führungen, Vortragsreihen, Besuchen von Ausstellungen, Schlössern und Museen usw., die der Allgemeinheit das Wissen über unsere Heimat vermitteln und zugänglich machen,
b) die Pflege und Sammlung von Gegenständen sowie fachbezogener Literatur,
c) Mundartpflege
d) Trägerschaft des Schul-, Textil- und Hauswirtschaftsmuseums



Überschüsse aus dieser Tätigkeit dienen der Pflege und Erhaltung von kulturellen und historischen Einrichtungen. Soziale lokale Einrichtungen können ebenfalls unterstützt werden.

(2) Der Verein ist selbstständig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§4

Eintragung ins Vereinsregister

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.




§5

Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(6) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.




§6

Austritt der Mitglieder

(1) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 1) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(3) Anspruch auf Beitragsrückerstattung bei Austritt bzw. Ausschluss während des laufenden Geschäftsjahres besteht nicht.




§7

Ausschluss der Mitglieder

(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig.
(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei (2) Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
(4) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.




§8

Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.
(4) Erfolgt der Eintritt nach dem 1.7. eines Jahres ist der Halbjahresbeitrag zu entrichten.
(5) Die Beitragspflicht beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(6) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.




§9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.




§10

Der Vorstand besteht aus dem

(1) Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
und bis zu acht (8) Beisitzern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Beisitzer können per Blockwahl gewählt werden.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein.
Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.




§11

Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2, Satz 2, BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1000,- (eintausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.




§12

Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen.
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) einmal im Kalenderjahr.
c) wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.1 Buchst. b) einzuberufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung beruft bis zu zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von zwei (2) Jahren.




§13

Form und Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine (1) Woche vorher dem Vorsitzenden zugeleitet werden.




§14

Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier ( 4) Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens zwei (2) Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier (4) Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.




§15

Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.




§16

Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.




§17

Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vergl. §15, Abs. 4 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bobingen, die es unmittelbar und ausschließlich zum Erhalt und zum Ausbau des Museums zu verwenden hat.




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